Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand Oktober 2021)

 

  1. Allgemeines
    • 1.1 Mit Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber die nachfolgenden Geschäftsbedingungen uneingeschränkt an. Vereinbarungen, die im Widerspruch zu diesen stehen, bedürfen zu ihrer Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
    • 1.2 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftrag des Kunden von uns bestätigt wurde.
    • 1.3 Mit der Auftragserteilung ist der Auftraggeber an seinen Auftrag gebunden.
  2. Preise
    • 2.1 Der vereinbarte Preis/die vereinbarten Preise gelten nur für die angegebenen Mengen, Maße und Konstruktionsarten.
    • 2.2 Ändern sich nach Vertragsschluss Mengen und / oder Maße und / oder Konstruktionsarten, wird der vereinbarte Preis / werden die vereinbarten Preise der Änderung entsprechend herab- gesetzt bzw. erhöht.
    • 2.3 Sind seit Vertragsabschluss mindestens 4 Monate vergangen und gilt keine länger vereinbarte Festpreisgarantie, haben wir bei einer zwischenzeitlich eingetretenen Erhöhung der Lohn- und/oder Materialkosten das Recht zu einer angemessenen Erhöhung der ursprünglich vereinbarten Preise. Dies unter Berücksichtigung der konkreten Lohn- und Materialkostensteigerung, der Anteil der Lohn- und Materialkosten am vereinbarten Gesamtpreis und der Ermittlung des Gesamtpreises zugrunde gelegten Lohn- und Materialkostenkalkulation.
    • 2.4 Entwurfsleistungen, die in Auftrag gegeben wurden, werden bei Vorlage der Entwürfe zur Zahlung fällig. Entwurfsarbeiten sind, da sie ein künstlerisches Werk darstellen, ohne Rücksicht auf Gefallen oder Nichtgefallen zu erstatten.
    • 2.5 Die dargestellten Preise sind Endpreise zuzüglich Versandkosten. Im Sinne von § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer erho­ben und demnach auch nicht ausgewiesen.
  3. Lieferung und Lieferzeit
    • 3.1 Die Lieferung der von dem Auftraggeber bestellten Waren (Elemente und Zubehörteile) erfolgt im Allgemeinen an den Wohn- bzw. Geschäftssitz des Auftraggebers, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Dies ab unserem Geschäftssitz auf Gefahr des Auftraggebers.
    • 3.2 Liefer- und Ausführungsfristen sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Sie verlängern sich in angemessenem Verhältnis, wenn sich aus Gründen, die in die Risikosphäre des Auftraggebers fallen, die Voraussetzungen für die Fertigung der bei uns bestellten Waren (Elemente und Zubehörteile) verzögern.
    • 3.3 Abrufaufträge ohne Frist sind vom Auftraggeber so rechtzeitig abzurufen, dass deren Lieferung/ Ausführung durch uns spätestens ein Jahr nach Auftragserteilung erfolgen kann.
    • 3.4 Verzögern sich verbindlich vereinbarte Liefer- und Ausführungsfristen aus einem von uns zu vertretenden Umstand, kann der Auftraggeber nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er uns zuvor unter Ablehnungsandrohung erfolglos eine Nachfrist von mindestens vier Wochen gesetzt hat und diese Frist fruchtlos verstrichen ist.
    • 3.5 Der Versand der Ware erfolgt nach unserer Wahl, es sei denn, der Kunde übernimmt die Kosten der von ihm gewünschten Spedition.
  4. Vertragsrücktritt
    • 4.1 Führen weder von uns noch von dem Auftraggeber zu vertretende Umstände zu einer unangemessenen Verzögerung der Liefer-/Ausführungsfrist, sind sowohl der Auftraggeber als auch wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Nicht zu vertretende Umstände sind für uns insbesondere Streik, Aussperrung, nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Zulieferer sowie unabwendbare Ereignisse.
    • 4.2 Auch sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn nach Vertragsabschluss festgestellt wird, dass die Ausführung des Auftrages aus technischen Gründen in der vorgesehenen Weise nicht möglich ist, ohne dass der Auftraggeber dessentwegen Ansprüche gegen uns geltend machen kann.
    • 4.3 Wird ein erteilter Auftrag vom Kunden ganz oder teilweise unberechtigterweise nicht erfüllt oder gekündigt, steht uns ein pauschalierter Schadenersatz in Höhe von 30% der Nettoauftragsvergütung des nicht ausgeführten Auftrages / Auftragsteiles zu, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass ein Schaden nicht oder in einer nur geringeren Höhe entstanden ist. Über die Schadenspauschale hinausgehende Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.
    • 4.4 Sollten wir unbefriedigende Auskünfte über die Zahlungsfähigkeit oder die Vermögenslage des Bestellers erhalten oder gerät der Besteller mit der Zahlung in Verzug, so können wir an laufenden Aufträgen die Weiterarbeit einstellen, sofortige Bezahlung verlangen und die Durchführung noch nicht abgewickelter Aufträge von Vorauszahlungen oder Sicherheiten abhängig machen.
  5. Zahlung
    • 5.1 Die Zahlungen sind ohne Abzug zu leisten, es sei denn, es ist ausdrücklich ein Skonto vereinbart. Sie gelten erst dann als erfolgt, wenn sie bei uns eingegangen sind. Scheckzahlungen sind erst nach Eingang der Gutschrift geleistet.
    • 5.2 Mit Gegenforderungen kann der Auftraggeber uns gegenüber nur dann aufrechnen, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind.
    • 5.3 Die Zurückhaltung von Zahlungen ist – gleichgültig womit diese begründet wird – dem Auftraggeber nicht gestattet, wenn er Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuch (HGB) ist.
  6. Eigentumsvorbehalt
    • 6.1 Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt mit der Maßgabe, dass das Eigentum erst dann auf den Auftraggeber übergeht, wenn alle unsere Forderungen gegen ihn einschließlich etwaiger Zinsen und Kosten beglichen sind.
    • 6.2 Werden die von uns gelieferten Waren (Elemente und Zubehörteile) wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Auftraggebers, tritt er bereits jetzt an uns die aus der Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Waren (Elemente und Zubehörteile) mit allen Nebenrechten an uns ab. Werden die von uns gelieferten Waren (Elemente und Zubehörteile) von dem Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, tritt der Auftraggeber bereits jetzt jegliche sich hieraus ergebende Forderungen auf Vergütung gegen den Dritten oder den, den es angeht, in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Waren (Element und Zubehörteile)mit allen Nebenrechten einschließlich der Eintragung einer Sicherungshypothek an uns ab.
    • 6.3 Verlangen wir aufgrund des uns vorbehaltenen Eigentums die von uns gelieferten Waren (Elemente oder Zubehörteile) von dem Auftraggeber heraus, so ist uns dies unbeschadet des uns zustehenden Anspruches auf Erfüllung des Vertrages und ohne vorausgegangenem Vertragsrücktritt möglich, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.
    • 6.4 Werden die von uns gelieferten Waren (Elemente und Zubehörteile) solange sie noch nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes wurden, von anderer Seite z.B. durch Pfändung in Anspruch genommen, ist der Auftraggeber verpflichtet, uns umgehend hiervon in Kenntnis zu setzen.
    • 6.5 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, dürfen die von uns gelieferten Gegenstände im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterveräußert werden; in diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an uns abgetreten. Rechte und Ansprüche aus einem vom Auftraggeber mit seinem Abnehmer vereinbarten Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber bereits jetzt an uns ab.
  7. Gewährleistung
    • 7.1 Der Auftraggeber hat die ihm gelieferten Waren (Elemente und Zubehörteile) unverzüglich nach Ablieferung zu prüfen und uns unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich das Vorliegen offensichtlicher Mängel anzuzeigen. Diese Rügefrist gilt auch dann, wenn dem Auftraggeber offensichtlich andere als die von ihm bestellten Waren geliefert wurden. Andernfalls gelten die ge- lieferten Waren (Elemente und Zubehörteile) als genehmigt.
    • 7.2 Für Mängel, die auf eine unsachgemäße Behandlung und / oder Bedienung der gelieferten Waren (Elemente und Zubehörteile) zurückzuführen sind, haben wir nicht einzustehen.
    • 7.3 Bei berechtigter und im übrigen form- und fristgerechter Rüge sind wir zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nach in unser billiges Ermessen gestellter Wahl berechtigt. Zur Vornahme der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung ist uns mindestens eine Frist von vier Wochen einzuräumen.
    • 7.4 Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist die Ersatzlieferung erneut mangelhaft, ist uns auf unser Verlangen nochmals die Möglichkeit zur Nachbesserung bzw. Ersatzteillieferung binnen einer weiteren Frist von mindestens drei Wochen einzuräumen.
    • 7.5 Erst bei nicht fristgerechter oder fehlgeschlagener Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung gemäß vor- stehenden Bestimmungen zu 7.3 und 7.4 ist der Auftraggeber berechtigt, weitere Gewährleistungsansprüche gegen uns geltend zu machen, es sei denn, dass wir jegliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung dem Auftraggeber gegenüber bereits vorher verweigert haben.
    • 7.6 Farbabweichungen müssen ausdrücklich vorbehalten werden. Es wird von uns ausdrücklich jede Gewährleistung in Hinblick auf eine gleiche Farbgebung sowohl bei zusammengehörigen Lieferungen wie auch besonders bei nachbestellten Lieferungen zurückgewiesen. Auch lehnen wir eine Gewähr- leistung zu folgenden Punkten ab: Maßhaltigkeit des Materials, Geradlinigkeit des Materials, Farbabweichungen durch verschiedene Holzstrukturen.
    • 7.7 Für die Oberflächenbehandlung übernehmen wir keinerlei Haftung auf Dauerhaftigkeit und Beanspruchbarkeit und verweisen stattdessen auf die Haftung der Lieferanten der Oberflächenmittel.
    • 7.8 Der Besteller ist verpflichtet, die bestellte Ware abzunehmen. Im Falle von Beschädigungen ist der Käufer nicht berechtigt, die Annahme zu verweigern. Handelsübliche oder technisch unvermeidliche Abweichungen, die in den gestalterischen Spielraum fallen, sowohl in Abmessung und Ausführung, Struktur oder Konstruktion – auch bei Musternachlieferungen – begründen keinerlei Rechtsanspruch gegen uns.
    • 7.9 Alle Planungen, die in den Bereich innenarchitektonischer Aufgabenstellung fallen, müssen durch den Auftraggeber in eigener Verantwortlichkeit überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden. Wir übernehmen keinerlei Verantwortung für etwaige Regressansprüche oder Schadensersatzforderungen auf Grund eventueller Fehlplanungen in diesem Bereich. Dies gilt ausdrücklich auch für Stellpläne und ähnliches.
  8. Haftungsausschluss
    • 8.1 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers – gleichgültig auf welchem Rechtsgrund diese beruhen – sind ausgeschlossen, soweit ein Schaden geltend gemacht wird, der nicht durch uns vorwerfbares vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde.
    • 8.2 Wir prüfen nicht, ob Waren oder Leistungen gegen technische Vorschriften, DIN-Normen oder sonstige Schutzrechte verstoßen. Wir schließen insoweit jegliche Haftung auch für mittelbare Schäden des Bestellers aus.
  9. Nebenabreden – Schriftform
    • 9.1 Ergänzende und/oder im Widerspruch zu unseren Lieferungs- und Zahlungsbedingungen getroffene Absprachen mit unseren Außendienstmitarbeitern sind nur dann für uns verbindlich, wenn diese von uns schriftlich bestätigt wurden. Dies gilt auch für die Zusicherung von Eigenschaften.
  10. Bauleistungen
    • 11.1 Beinhaltet der erteilte Bauvertrag die Ausführung von Bauleistungen oder Arbeiten an einem Bauwerk i.S. von 638 Abs. 1 BGB gelten als Bestandteil des mit uns geschlossenen Vertrages – mit Vorrang vor unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen – die „Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B)“.
  11. Entwürfe und Zeichnungen
    • 12.1  Entwürfe und Zeichnungen bleiben unser Eigentum. Uns steht hieran das Urheberrecht zu. Entwürfe und Zeichnungen dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt oder dritten Personen zugänglich gemacht werden. Im Fall der Nichterteilung eines Auftrages sind sie unverzüglich zurückzugeben.
  12. Gerichtsstand

 

    • 13.1 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entspringenden Rechtsstreitigkeiten, auch für Klagen im Wechsel- und Urkundenprozess , ist der Sitz unseres Unternehmens ausschließlich dann, wenn der Auftraggeber Vollkaufmann i.S.d. Handels- gesetzbuches (HGB) der nicht zu den in 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, oder eine juristische Person des öffentlichen Rechtes ist. Wir sind auch berechtigt, bei dem für den Sitz des Bestellers zuständigen Gericht zu klagen.
    • 13.2 Für Streitigkeiten über die Gültigkeit dieses Vertrages und aus diesem Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    • 14  Schlussbestimmung
      • 14.1 Soweit die vorstehenden Geschäftsbedingungen 2,10, 11 und 12 AGBG abweichen, gelten diese Abweichungen nur, wenn die Voraussetzungen des 24 AGBG vorliegen.
      • 14.2 Der geschlossene Vertrag und die vorstehenden Lieferbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte im Übrigen verbindlich. Die Vertragsparteien verpflichten sich, ungültige Klauseln durch eine Regelung zu ersetzen, mit der der beabsichtigte Zweck weitestgehend erreicht werden kann. Dies gilt auch für Lücken oder Widersprüchlichkeit.